In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs in den wesentlichen Teilen der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl vom 15. November 2018 bzw. dem Urteil vom 12. August 2019 gegen die Gesuchstellerin. Eine identisch lautende Anklageschrift vermag nicht per se einen gleichen Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmung zu belegen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, SR 180001 vom 24. März 2018, E. 2.5). Entscheidend für die Anwendung von Art. 410 Abs. 1 Bst.