Demgegenüber wurde die Teilnehmerin 1 mit Urteil des Regionalgerichts vom 3. September 2020 vom Vorwurf des angeblich am 7. April 2018 begangenen Landfriedensbruchs freigesprochen (vgl. PEN 19 547). In diesem Strafverfahren hatte das Regionalgericht den Strafbefehl BM 18 43668 zu beurteilen, welchem in Bezug auf den Vorwurf des Landfriedensbruchs in den wesentlichen Teilen der identische Anklagesachverhalt zugrunde lag, wie dem Strafbefehl vom 15. November 2018 bzw. dem Urteil vom 12. August 2019 gegen die Gesuchstellerin.