Dabei konnte festgestellt werden, dass die Beschuldigte das durch Demonstrationsteilnehmer entzündete Feuer auf der Strasse schürte und mindestens einen Gegenstand ins Feuer warf. Durch das Feuer auf den Tramgeleisen wurde ein Schaden angerichtet und es musste zu einem späteren Zeitpunkt Kontroll- und Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden. Trotz der polizeilichen Aufforderung, die Kundgebung aufzulösen und sich von der Ansammlung zu entfernen, verblieb die Beschuldigte im Umzug trotz Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB und befolgte die polizeiliche Anordnung nicht.