__ namens ihrer Mandantin aus, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft keinen Anlass für Kommentare biete, weshalb auf Schlussbemerkungen verzichtet werde. Gleichzeitig reichte sie die Honorarnote zur Festsetzung der Entschädigung ein und bemerkte, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das Verfahren zurück ans Regionalgericht zu weisen, verdeutliche, dass das vorliegende Revisionsverfahren zu komplex sei, um von einer juristischen Laiin selbstständig geführt zu werden, weshalb die Gesuchstellerin auf rechtliche Vertretung angewiesen und ihr eine Entschädigung zuzusprechen sei (pag. 117 ff.). II. Eintretensfrage