5. Nach Eingang der amtlichen Akten betreffend das Urteil vom 12. August 2019 (PEN 19 143 / 144) stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Stellungnahme vom 24. August 2022 folgende Anträge (pag. 103 ff.): 1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2019 (PEN 19 143 [recte: PEN 19 144]) sei bezüglich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruchs, der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie der Kostenregelung teilweise aufzuheben.