Die der Gesuchstellerin im Verfahren PEN 19 143 / 19 144 ausgerichtete Parteientschädigung sei zu erhöhen. 7. Eventualiter sei das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen, namentlich neue Festsetzung der Geldstrafe sowie Reduktion der Verbindungsbusse, anteilige Reduktion der Verfahrenskosten sowie anteilige Gewährung einer Parteientschädigung, an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.