CHF 200.00 auszurichten. Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. 9 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Vom Eingang der edierten Akten der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend den Strafbefehl vom 14. März 2019 (BM 18 43638) wird Kenntnis genommen.