15. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 12. März 2019 auferlegten Gebühren von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43621 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 18:15 Uhr, bis 8. April 2018, um 01:25 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43621), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten.