4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 12. April 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 im Verfahren BM 18 43621 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43621 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 600.00, seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.