9. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 18 43660 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 10. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43660 eine Entschädigung von CHF 100.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgerichtet. 11. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.