Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihm eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf zehn Tage festgesetzt und es wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43660).