Zusätzlich ist der Gesuchstellerin für das Verfahren BM 18 43711 aufgrund der polizeilichen Anhaltung vom 7. April 2018, ca. 21:20 Uhr, bis 8. April 2018, um 03:22 Uhr (vgl. Deliktsblatt S. 2 der edierten Akten BM 18 43711), eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 auszurichten. Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.