9. A.________ sind die ihr im Verfahren BM 18 43629 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind bzw. soweit die Verbindungsbusse in Form der gemeinnützigen Arbeit bereits vollzogen wurde. 10. A.________ wird für das Verfahren BM 18 43629 eine Entschädigung von CHF 200.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgerichtet. 11. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.