eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 auszurichten.Vorliegend handelt es sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch ist von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, weshalb für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist. 10 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: