Hingegen nicht zu entschädigen sind die von der Gesuchstellerin pauschal geltend gemachten Aufwendungen im Strafverfahren und beruflichen Einbussen aufgrund der Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2019 und der zweijährigen Bewährungsfrist. Zum einen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand einer nicht anwaltlich vertretenen Partei und zum anderen unterlässt es die Gesuchstellerin, jeglichen Schaden auch nur ansatzweise zu belegen.