15. Entsprechend sind der Gesuchstellerin die ihr mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 auferlegten Gebühren von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 durch die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind bzw. soweit die Verbindungsbusse in Form der gemeinnützigen Arbeit bereits vollzogen wurde. Hingegen nicht zu entschädigen sind die von der Gesuchstellerin pauschal geltend gemachten Aufwendungen im Strafverfahren und beruflichen Einbussen aufgrund der Teilnahme an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2019 und der zweijährigen Bewährungsfrist.