Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zu entschädigen besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Dabei führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft zu einem Entschädigungsanspruch, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO; OBERHOLZER, a.a.O., N 2334). Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme,