Für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht gemäss Strafprozessordnung grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung. Die Beweislast für die wirtschaftlichen Einbussen und deren adäquaten Verursachung durch die Strafuntersuchung liegt dabei bei der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.1 und 2.2.4; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 6 f. zu Art. 429 StPO; WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N 24 zu Art. 429 StPO).