429 Abs. 1 Bst. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen sowie andere, durch das Wirken der Behörden verursachte Kosten, wie notwendige Fahrten, zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (z.B. Beteiligung an den Verfahrenshandlungen) am Strafverfahren zurückzuführen sind, wobei die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen grundsätzlich nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt wird. Für den blossen Zeit- bzw. Arbeitsaufwand der nicht anwaltlich vertretenen Partei besteht gemäss Strafprozessordnung grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung.