410 Abs. 1 Bst. b StPO lediglich einen unverträglichen Widerspruch festzustellen. Dabei handelt es sich um einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhängig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben. Die Kammer hat mithin nicht darüber zu befinden, welcher der beiden Entscheide materiell richtig ist (siehe Ziff. 9.2 oben). Der Strafbefehl vom 2. Juli 2019 ist vollumfänglich aufzuheben.