Überdies beantragte die Gesuchstellerin eine angemessene Entschädigung für die unrechtmässige zweijährige Bewährungsfrist, aufgrund derer sie berufliche Einbussen gehabt habe, weil sie sich erst nach Ablauf der Bewährungsfrist für eine Pflegeplatzstelle habe bewerben können (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte sie Rechtsanwalt B.________ mit ihrer Vertretung im weiteren Verfahren.