4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 11. April 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2019 im Verfahren BM 18 43629 sei aufzuheben, sie sei freizusprechen und die ihr im Verfahren BM 18 43629 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 900.00 [recte: CHF 300.00] – welche mit 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeleistet worden sei – sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 800.00, seien ihr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten. Weiter beantragte die Gesuchstellerin ei-