7. Die Kosten des Verfahrens BM 18 43716, bestimmt auf CHF 500.00, werden A.________ auferlegt. 8. Die zusätzlichen Kosten des Verfahrens PEN 19 491 von CHF 100.00 werden A.________ auferlegt. 9. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 14 10. A.________ ist die ihr im Verfahren BM 18 43716 auferlegte Verbindungsbusse von 360.00 im Umfang von CHF 270.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist.