4 des Strafbefehls BM 18 43716) und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung (Ziff. 5 des Strafbefehls BM 18 43716) in Rechtskraft erwachsen sind. 6. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) verurteilt zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von CHF 90.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es wird festgestellt, dass die Probezeit am 9. Juni 2021 abgelaufen ist.