5. Es wird festgestellt, dass die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter, vierter und fünfter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter und dritter Teilsatz von Ziff. 1 des Strafbefehls BM 18 43716) sowie die ausgefällte Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; Ziff. 4 des Strafbefehls BM 18 43716) und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung (Ziff.