__ in materieller Hinsicht klar und die Gutheissung des Revisionsgesuchs offensichtlich, woran auch die zusätzlichen Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), welche rechtskräftig bleiben, nichts ändern. Schliesslich wurde die Gesuchstellerin auch nicht dazu aufgefordert, eine Replik einzureichen. Von einer tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit des Falls kann somit nicht gesprochen werden.