Darüber hinaus reichte die Generalstaatsanwaltschaft zwar eine Stellungnahme ein und beteiligte sich somit am Verfahren, allerdings beantragte sie – bis auf die Entschädigung – in allen Punkten eine Gutheissung des Revisionsgesuchs. Insgesamt war die Rechtslage somit bereits vor dem ersten Tätigwerden von Rechtsanwalt B.________ in materieller Hinsicht klar und die Gutheissung des Revisionsgesuchs offensichtlich, woran auch die zusätzlichen Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), welche rechtskräftig bleiben, nichts ändern.