und welche allesamt gutgeheissen und im Internet publiziert wurden. Darüber hinaus wurde über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet. Dass die Gesuchstellerin für das Stellen eines Revisionsgesuchs nicht auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war, zeigt sich bereits an der Tatsache, dass sie dies selbstständig einreichte (vgl. pag. 1). Darüber hinaus reichte die Generalstaatsanwaltschaft zwar eine Stellungnahme ein und beteiligte sich somit am Verfahren, allerdings beantragte sie – bis auf die Entschädigung – in allen Punkten eine Gutheissung des Revisionsgesuchs.