Im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden sei eine anwaltliche Vertretung auch angezeigt gewesen, zumal die Generalstaatsanwaltschaft im Revisionsverfahren als Partei auftreten sei (pag. 57). Entsprechend machte Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 673.15 (2.5 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich MWST) geltend.