23. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 17. August 2022 aus, dass der Gesuchstellerin kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden sei, dies mit der Begründung, es handle sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch sei von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könne (pag. 45). Demgegenüber bringt Rechtsanwalt B.____