21. Die Gesuchstellerin wurde am 7. April 2018 um 21:30 Uhr durch die Polizei angehalten, in den Festnahme- und Warteraum geführt und nach der polizeilichen Einvernahme am 8. April 2018, um 03:45 Uhr, wieder entlassen (pag. 34 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) sowie der verhältnismässig kurzen Dauer des Freiheitsentzugs wird der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die polizeiliche Anhaltung vom 7./8. April 2018 ausgerichtet.