15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ändert sich nichts an den durch die Einsprache entstandenen und aufgrund des spät erfolgten Rückzugs der Einsprache bzw. unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung der Gesuchstellerin auferlegten zusätzlichen Kosten von CHF 100.00 im Verfahren PEN 19 491. Diese Kosten sind von der Gesuchstellerin zu tragen.