500.00 bereits enthalten sind, zumal der neue Strafbefehl gleichentags erlassen wurde und keine separate Kostenauferlegung an die Gesuchstellerin – weder durch die Staatsanwaltschaft noch im Nachgang durch das Regionalgericht – erfolgte. Aufgrund der verbleibenden rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43716 von CHF 500.00 vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen.