Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Probezeit ab Eröffnung des Strafbefehls (BM 18 43716; Aushändigung anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2019 [pag. 95 der beigezogenen Akten BM 18 43716]) begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB), weshalb die bereits ausgestandene auf die neue Probezeit anzurechnen ist (vgl. BGE 120 IV 172). Es wird festgestellt, dass die Probezeit folglich bereits am 9. Juni 2021 abgelaufen ist.