Damit liegt jeweils eine zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbare Intensität vor, weshalb die Kammer für die Hinderung einer Amtshandlung jeweils eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet, wobei die Strafe für den zweiten Vorfall im Umfang von 5 Tagessätzen asperierend zur Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen zu berücksichtigen ist. Die Höhe des Tagessatzes bleibt dabei unverändert bei CHF 30.00, was auch von der Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchstellerin so beantragt wurde. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.