Des Weiteren trat die Gesuchstellerin am 17. Juni 2019 zwischen zwei Polizisten und die zu kontrollierende Person, wodurch die beiden Polizisten so gestört wurden, dass es ihnen nicht gelang, die zu kontrollierende Person festzumachen und einer Kontrolle zu unterziehen. Damit liegt jeweils eine zum Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien vergleichbare Intensität vor, weshalb die Kammer für die Hinderung einer Amtshandlung jeweils eine Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet, wobei die Strafe für den zweiten Vorfall im Umfang von 5 Tagessätzen asperierend zur Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen zu berücksichtigen ist.