1) und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; dritter [3] Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie dritter Teilsatz von Ziff. 1) sowie die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff. 4) und die Einziehung des sichergestellten Pfeffersprays zur Vernichtung (Ziff. 5) bleiben davon unberührt und somit rechtskräftig.