10.2 oben). Der Strafbefehl vom 11. Juni 2019 ist folglich, soweit die Gesuchstellerin wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz von Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) und Verfahrenskosten (Ziff. 7 und 8) verurteilt wurde, aufzuheben. Die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung (mehrfach begangen; vierter [2a] und fünfter [2b] Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz von Ziff. 1) und wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot;