7. Revisionsgesuche gestützt auf Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO sind innert 90 Tagen ab Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 8. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Gesuchstellerin beruft sich fristgerecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Die Strafkam-