6. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 19. August 2022 (pag. 49 ff.) und 7. September 2022 (pag. 65 ff.) beantragte die Gesuchstellerin mit Schlussbemerkungen vom 12. September 2022 einerseits die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte sie eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 69 ff.). II. Eintretensfrage