6. Der Gesuchstellerin sei die ihr im Verfahren BM 18 43716 auferlegte Verbindungsbusse im Umfang von CHF 270.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden ist. 7. Der Gesuchstellerin sei für das Verfahren BM 18 43716 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten.