4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte die Gesuchstellerin mit Revisionsgesuch vom 7. April 2022 – nebst der Edition der Urteile SK 21 379 (recte: SK 21 397) und PEN 21 230 –, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2019 im Verfahren BM 18 43716 sei bezüglich des Landfriedensbruchs aufzuheben, sie sei freizusprechen und alle auferlegten Kosten/Strafen seien anteilsmässig aufzuheben und ihr seien die gegebenenfalls bereits bezahlten Strafen inkl. Verfahrenskosten anteilsmässig zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfol-