zur Vernichtung eingezogen. Auf den Widerruf der mit Urteil vom 30. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, wurde verzichtet. Hingegen wurde die Gesuchstellerin verwarnt und die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr verlängert. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Gesuchstellerin am 2. Mai 2019 Einsprache (pag. 83 der beigezogenen Akten BM 18 43716). Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2019 (vgl. pag. 89 ff. der beigezogenen Akten BM 18 43716) wurde ein neuer Strafbefehl erlassen, welcher denjenigen vom 25. April 2019 ersetzte (pag.