Zudem wurden ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 420.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung), eine Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 auferlegt. Überdies wurde das sichergestellte Pfefferspray (Marke KO Jet) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beschlagnahmt und gemäss Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zur Vernichtung eingezogen.