der beigezogenen Akten BM 18 43716]). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’680.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurden ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 420.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung), eine Busse von CHF 500.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 auferlegt.