4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 11. April 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2019 im Verfahren BM 18 43643 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43643 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 300.00, insgesamt ausmachend CHF 400.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.