Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43643). Die mit Strafbefehl vom 6. Juni 2019 (Verfahren BM 18 43643) bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau mit Strafbefehl vom 23. März 2021 (Verfahren EO 20 12954) widerrufen und der Gesuchsteller wurde unter Einbezug der widerrufenen Sanktion im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00, verurteilt.