Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00, bestraft, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde ihm eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf zehn Tage festgesetzt und es wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Infolge Verzichts auf eine Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft (BM 18 43643).