4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 5. April 2022, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 im Verfahren BM 18 43620 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43620 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 1'100.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO. Weiter bevollmächtigte er Rechtsanwalt B._____