6. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern. 7. Das Verfahren wird zur Festsetzung einer angemessenen Sanktion für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, zur neuen Verteilung der Verfahrenskosten, zur neuen Festlegung der Rück- und Nachzahlungspflichten im Verfahren PEN 19 942 sowie zur Rückerstattung von allfällig zu viel bezahlten Verfahrenskosten an A.________, alles im Sinne der Erwägungen (siehe Ziff. 11.10, 14 und 16), ans Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen.